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   BVerwG, 02.12.1959 - VIII C 96.59   

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BVerwG, 02.12.1959 - VIII C 96.59 (https://dejure.org/1959,299)
BVerwG, Entscheidung vom 02.12.1959 - VIII C 96.59 (https://dejure.org/1959,299)
BVerwG, Entscheidung vom 02. Dezember 1959 - VIII C 96.59 (https://dejure.org/1959,299)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BWGöD § 9 Abs. 2 S. 1, § 21 Abs. 1

Papierfundstellen

  • BVerwGE 10, 35
 
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Wird zitiert von ... (18)

  • BVerwG, 27.10.1960 - VIII C 228.59

    Rechtsmittel

    Diese wird neben der Berücksichtigung der sonstigen Rechtsgrundsätze über die Nachzeichnung der mutmaßlichen Dienstlaufbahn (vgl. insbesondere BVerwGE 3, 317 [BVerwG 01.06.1956 - II C 148/54]; 5, 54 [BVerwG 07.05.1957 - III C 378/56]; 10, 35) [BVerwG 02.12.1959 - V C 167/57]zu prüfen haben, ob die Tatsache, daß der Kläger nach 1945 im höheren Polizeidienst nicht mehr dauernd angestellt worden ist, ihre Ursache darin hat, daß er von 1934 bis 1945 keinen Dienst getan hat.

    Ob die Beförderung im Wege des Dienstherrnwechsels bei ungestörter Dienstlaufbahn überwiegend wahrscheinlich gewesen wäre, ist eine Tatfrage (vgl.Urteil vom 2. Dezember 1959 - BVerwG VIII C 96.59 - und BGH, Urteil vom 7. Oktober 1954, NJW/RzW 1955 S. 62).

  • BVerwG, 19.12.1968 - VIII C 13.68

    Ende der der Schadensermittlung und der Bemessung der Wiedergutmachung dienenden

    § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD ändert nämlich nichts an dem letztlich auf dem Grundsatz der konkreten Schadensermittlung beruhenden Grundsatz einer individuellen Nachzeichnung der Dienstlaufbahn (BVerwGE 1, 175; 5, 358 [BVerwG 15.11.1957 - VI C 25/56]; 7, 168 [BVerwG 16.07.1958 - VI C 186/56]; 10, 35 [BVerwG 02.12.1959 - V C 167/57]; 11, 109) [BVerwG 07.09.1960 - VI C 22/58]: Nach Maßgabe der im gesamten Prüfungszeitraum bestehenden Bedingungen ist zu fragen, welcher Aufstieg als überwiegend wahrscheinlich anzusehen ist, wenn angenommen wird, es hätte keine verfolgungsbedingte Schädigung stattgefunden und der Geschädigte hätte seine Dienstlaufbahn so fortgesetzt, wie dies seinen nicht den nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzten, aber auch nicht in der Nachkriegszeit wegen ihrer früheren politischen Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus begünstigten Mitbewerbern möglich war (BVerwGE 5, 54).

    Die danach erforderliche individuelle Nachzeichnung der Dienstlaufbahn wird allgemein erleichtert durch den auf allgemeine Grundsätze der Schadensermittlung nach § 249 BGB zurückzuführenden Grundsatz der Kontinuität der Dienstlaufbahn (vgl. BVerwGE 11, 109): Zugunsten des Geschädigten wird angenommen, er hätte die Rechtsstellung im öffentlichen Dienst behalten, die er infolge der Schädigung verloren hätte, wenn nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, er hätte sie auch ohne die Schädigung später verloren; für die Annahme, daß er später eine bessere Rechtsstellung im öffentlichen Dienst erreicht hätte, bedarf es dagegen weiterer Beweisanzeichen, die jedenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für einen solchen Aufstieg sprechen (BVerwGE 10, 35).

  • BVerwG, 14.03.1984 - 5 B 131.82

    Nachschieben von Gründen bei Verwaltungsakten - Wesensveränderung bei

    Haben, wie im vorliegenden Fall, die nachträglich herangezogenen Tatsachen und Rechtsgründe bereits bei Erlaß des angefochtenen Verwaltungsakts vorgelegen, so dürfen sie nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann berücksichtigt werden, wenn durch ein derartiges Nachschieben von Gründen der Verwaltungsakt in seinem Wesensgehalt und in seinem Ausspruch nicht geändert und der Betroffene in seiner Rechtsverteidigung nicht beeinträchtigt wird (BVerwGE 1, 311 [BVerwG 13.01.1955 - I C 59/54]; 10, 37 [BVerwG 02.12.1959 - VIII C 96/59]; 19, 252 [BVerwG 17.09.1964 - II C 147/61]; 61, 200 [BVerwG 28.11.1980 - 2 C 27/78]).
  • BVerwG, 09.07.1962 - VIII C 64.60

    Rechtsmittel

    Das erkennende Gericht hat schon früher in anderem Zusammenhang ausgesprochen, daß im Wiedergutmachungsverfahren nicht unterstellt werden kann, der Nationalsozialismus sei nicht zur Macht gelangt (BVerwGE 10, 35 [36]).
  • BVerwG, 13.06.1961 - VI C 194.60

    Anspruch auf Versorgungsbezüge

    Denn er war am 8. Mai 1945 versorgungsberechtigt und hat bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 GG aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen, d.h. aus Gründen, die mit dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches, dagegen nicht notwendig mit einer politischen Belastung des Versorgungsempfängers in Zusammenhang stehen (BVerwGE 2, 10; 10, 37 [BVerwG 02.12.1959 - VIII C 96/59][39]), keine entsprechende Versorgung erhalten.
  • BVerwG, 25.04.1961 - VIII C 237.59

    Rechtsmittel

    Bei der Nachzeichnung der Dienstlaufbahn des Klägers nach 1945 hat das Berufungsgericht jedoch verkannt, daß im Rahmen des § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD die erhöhten Aufstiegsmöglichkeiten außer Betracht bleiben müssen, die für die politisch unbelasteten und die vom Nationalsozialismus verfolgten Angehörigen des öffentlichen Dienstes bestanden, soweit sie durch die außergewöhnlichen Nachkriegsverhältnisse begründet waren (BVerwGE 5, 54 [57 f.]; 10, 35 [37]).
  • BVerwG, 09.07.1962 - VIII C 141.60

    Rechtsmittel

    Bei der Prüfung der beruflichen Aussichten des Klägers gilt der Grundsatz, daß bei der Nachzeichnung der Laufbahn des Geschädigten sowohl eine Verbesserung als auch eine Verschlechterung von Aufstiegsmöglichkeiten, die die Angehörigen des öffentlichen Dienstes allgemein traf, auch dann zu berücksichtigen ist, wenn sie eine Auswirkung der nationalsozialistischen Machtergreifung war (BVerwGE 5, 54; 10, 35 [BVerwG 02.12.1959 - V C 167/57][36]).
  • BVerwG, 22.02.1962 - VIII C 132.60

    Rechtsmittel

    Die Dienstlaufbahn wird nicht so nachgezeichnet, als ob die nationalsozialistische Machtergreifung und der Zusammenbruch sich nicht ereignet hätten (BVerwGE 5, 54; 10, 35 [BVerwG 02.12.1959 - V C 167/57]; 12, 207) [BVerwG 20.04.1961 - II C 77/59].
  • BVerwG, 24.01.1966 - VIII B 58.65

    Rechtsmittel

    Solche Gründe rechtfertigen hier nicht die Zulassung der Revision: Die Frage, wie § 15 Abs. 1 Satz 1 BWGöD zum Begriff der Rechtsstellung auszulegen ist, die der Geschädigte im Verlauf seiner Dienstlaufbahn voraussichtlich erreicht hätte, ist seit langem geklärt (vgl. die Entscheidungen BVerwGE 3, 317 [BVerwG 01.06.1956 - II C 148/54]; 5, 54 [BVerwG 07.05.1957 - III C 378/56]; 6, 114 [BVerwG 16.01.1958 - II C 51/55]; 7, 336 [BVerwG 25.11.1958 - I C 122/57]; 10, 35 [BVerwG 02.12.1959 - V C 167/57]; den Rechtsgrundsätzen dieser Entscheidungen hat sich der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in ständiger Rechtsprechung angeschlossen).
  • BVerwG, 15.08.1962 - VIII B 32.62

    Rechtsmittel

    Dabei müssen aber die erhöhten Aufstiegsmöglichkeiten außer Betracht bleiben, die für die politisch unbelasteten und für die vom Nationalsozialismus verfolgten Angehörigen des öffentlichen Dienstes bestanden, soweit sie durch die außergewöhnlichen Nachkriegsverhältnisse begründet waren (BVerwGE 5, 54 [57 f.]; 10, 35 [37] und 12, 207 [210]).
  • BVerwG, 09.07.1962 - VIII C 124.60

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 28.02.1961 - VIII B 123.60

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 22.02.1961 - VIII C 240.59

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 12.09.1978 - 8 B 24.78

    Klage auf Ersatz von Verfolgungsschäden - Nachzeichnung der Dienstlaufbahn eines

  • BVerwG, 09.07.1962 - VIII C 98.60

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 26.10.1961 - VIII C 432.59

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 20.10.1960 - VIII B 109.60

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 06.07.1960 - VIII C 48.59

    Rechtsmittel

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